Satzung
"Satzung 30. April 1999
§1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Zen-Kreis Kassel" mit dem Zusatz "e.V." nach Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kassel.
Der Verein hat seinen Sitz in Kassel. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist, allen Freunden des Zen-Buddhismus eine Stätte zu bieten, an der sie sich der praktischen Übung des Zazen und der Verwirklichung des Zen-Weges widmen können. Der Verein bemüht sich um die Verwirklichung der buddhistischen Lehre und des Zen-Weges in einer Europäern angemessenen Form. Er strebt an, eine gemeinsame Übungsplattform für verschiedene Richtungen des Zen zu bieten.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Unterhaltung eines Raumes für die Zen- Meditation, die Durchführung von regelmäßigen Übungsstunden und die Veranstaltung von Übungstagen unter der Leitung von Zen-Meistern und anderen authorisierten Zen-Lehrern.
§3 Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung von 1977. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die "Deutsche Tibethilfe e.V." in München, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, oder an eine Körperschaft zwecks Verwendung für die Zwecke der Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege weiterleitet.
§ 4 Mittel des Vereins
a) Die Mittel zur Erfüllung seiner Aufgaben erhält der Verein durch Mitgliedsbeiträge
Einnahmen aus Kursangeboten und Zen-Veranstaltungen Geld und Sachspenden sonstige Zuwendungen
§5 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben, über die der Vorstand entscheidet. Mitglieder können natürliche oder juristische Personen sein.
Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich, Mitgliedsbeiträge zu bezahlen, deren Höhe in der Geschäftsordnung fetsgelegt wird. Die Beitragsleistungen können in sozialen Härtefällen herabgesetzt werden.
"§6 Verlust der Mitgliedschaft
Ein Mitglied kann seinen Austritt jeweils zum Ende des laufenden Monats durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erwirken.
Die Mitgliedschaft erlöscht durch den Tod. Sie ist nicht vererbbar.
Ein Mitglied kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten gegen die Satzung oder die Interessen und Ziele des Vereins verstößt.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§7 Organe des Vereins Organe des Vereins sind:
-Die Mitgliederversammlung
-der Vorstand
-die außerordentliche Mitgliederversammlung
§8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen.
Der Vorstand muß eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Die Ladungsfrist beträgt 2 Wochen. Die Einladung erfolgt per Post.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde.
Die Leitung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand. Es wird ein Protokoll geführt, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer unterzeichnet wird und von den Mitgliedern jederzeit eingesehen werden kann,.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. Für Satzungsänderungen und für den Ausschluß von Mitgliedern ist eine 3/4- Mehrheit der Stimmen erforderlich. Die Auflösung der Vereins kann nur von 3/4 aller Mitglieder beschlossen werden.
§9 Vorstand
Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden sowie dem Schriftführer und dem Kassenwart. Der 1. und der 2. Vorsitzende sind gleichberechtigt. Sie vertreten sich gegenseitig. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von Ihnen ist befugt, den Verein allein zu vertreten. Der Vorstand kann zu organisatorischen Arbeiten des Vereins andere Mitglieder heranziehen.
Ein aus 4 Personen bestehender Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für jeweils 2 Jahre gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Die Wahl des Vorstandes erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit durch Stimmzettel. Jedes stimmberechtigte Vereinsmitglied hat so viele Stimmen, wie Vorstandsmitglieder gewählt werden sollen. Gewählt ist, wer die meisten stimmen auf sich vereinigt und zugleich die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht. Wird die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nicht erreicht, so findet ein zweiter Wahlgang statt. Gewählt sind dann diejenigen Kandidaten, die in der Reihenfolge der für sie abgegeben Stimmen die meisten Stimmen erhalten haben.
Der Vorstand verteilt unter sich die folgenden Ämter: 1. Vorsitzender, 2. Vorsitzender, Schriftführer und Kassenwart.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand einen Nachfolger kommissarisch benennen.
Verein